agof

Satzung

Das Regelwerk der Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung e.V.

Die Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Ihr Sitz ist in Darmstadt, wo sie im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen ist. Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung befindet sich in Frankfurt/Main.

Die Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung wurde in der konstituierenden Sitzung am 12. Dezember 2002 gegründet. Am 31. August 2021 hat sich die Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung die folgende neue Satzung gegeben, die Zweck und Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung definiert, die Organe der Arbeitsgemeinschaft und ihre Zuständigkeiten bestimmt sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt.


Satzung Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten
§ 3 Struktur
§ 4 Sektionen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Verpflichtung der Mitglieder
§ 7 Beiträge und Umlagen
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
§ 9 Organe
§ 10 Vorstand
§ 11 Schatzmeister
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Die Sektionsversammlungen
§ 14 Anwender-Beirat
§ 15 Kommissionen, Arbeitsgruppen
§ 16 Geschäftsführer/in, Geschäftsstelle
§ 17 Die agof-akademie
§ 18 Mitgliedschaft in und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
§ 19 agof services gmbh
§ 20 Schiedsklausel
§ 21 Auflösung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet agof.

1.2. Die agof hat ihren Sitz in Darmstadt. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Darmstadt. Die Schiedsklausel (§ 20) bleibt unberührt.

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§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten

2.1. In der agof schließen sich Vermarkter und Betreiber von Internet-Medien zusammen, um gemeinsam unter anderem kontinuierliche neutrale Medienforschung unter Zugrundelegung von wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren durchzuführen und weiterzuentwickeln, die sämtliche Ausprägungen des Internets einbezieht.

2.2. Die Mitglieder sind der Auffassung, dass eine gemeinsame, einheitliche und kontinuierliche Medienforschung geboten ist. Sie verpflichten sich, die Unabhängigkeit, Objektivität und wissenschaftliche Exaktheit der Ergebnisse nach Kräften zu fördern und zu verteidigen. Die Mitglieder verpflichten sich weiterhin, die Interessen der agof und der von ihr durchgeführten Forschung (dies schließt die Erhebung, Auswertung und Vermarktung von Daten, Studien und Forschungsergebnissen ein) zu wahren und Handlungen zu unterlassen, die diese Interessen beeinträchtigen können.

2.3. Der Begriff „Internet“ steht in dieser Satzung für alle Anbieter von Content und/oder Werbung, die die technische Infrastruktur nutzen, durch die verschiedene Dienste zur Kommunikation und Information angeboten werden können. Zu den Internetdiensten ge-hört z.B. das World Wide Web (WWW), E-Mail, Internet Relay Chat (IRC), Internet-Telefonie, Instant Messaging, Videokonferenzen, Social Media und das Dateiübertra-gungsverfahren File Transfer Protocol (FTP). Nach dem Grundprinzip kann sich prinzipiell jeder Rechner mit jedem anderen Rechner auf der ganzen Welt verbinden. Internetpro-tokolle bilden die Grundlage für die Netzkommunikation im Internet.

2.4. Die agof versteht sich zudem als neutrale Instanz zum Interessenausgleich zwischen der Anbieter- (Vermarkter/Betreiber) und Nachfrageseite (Mediaagenturen und Werbungtreibende). Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich nach Maßgabe dieser Satzung, Entscheidungen konsensual zu treffen, also die Verbände und Organisationen von Mediaagenturen und Werbungtreibenden an allen werberelevanten Projekten und Beschlüssen zu beteiligen (s. insbes. § 12.10). Darüber hinaus sichert sie zu, bei allen Arbeiten und Entwicklungen stets die Bedürfnisse der Nachfrageseite in den Fokus zu stellen.

2.5. Im Rahmen und zur Erreichung des Vereinszwecks soll die agof (selbst oder durch ihre Sektionen) hauptsächlich

a. zur Förderung der Transparenz im Bereich Internet-Medienforschung insbesondere

  • eine Definition der Grundgesamtheit aller Internet-Nutzer entwickeln, pflegen und fortschreiben,
  • die Forschung nach Definition methodischer Standards begleiten,
  • die Grundlagenforschung zur Entwicklung dieser Standards unterstützen,
  • die Publikation dieser Forschungsergebnisse gewährleisten sowie
  • Forschungsmaßnahmen zur Werbewirkungsforschung begleiten

(„Forschungsmaßnahmen“),

b. repräsentative Untersuchungen durchführen, die den Kreis der Internet-Nutzer hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihres Nutzungsverhaltens allgemein beschreiben, sowie Befragungen und Messungen zur Ermittlung der Reichweite von Internet-Medien definieren und diese durchführen („Studien“),

c. neue Ausprägungen des Internets unterstützen und ihre Daten, Studien und Forschungsergebnisse kontinuierlich um Informationen für diese Neuerungen erweitern,

d. ein oder mehrere Tools zur Auswertung und Planung der agof-Studie(n) sowie eine gemeinsame „digitale“ intermediale Datenbank zur verbesserten Vermarktungsfähigkeit von Internet-Werbemedien bereitstellen („Auswertungs- und Planungstool“),

e. unterstützende Maßnahmen für die Internet-Werbemedien-Vermarktung definieren sowie diese durchführen und

f. Lösungen für B-to-B-Leistungsbewertungen in digitalen Mediaprozessen anbieten.

2.6. Die Ergebnisse der von der agof durchgeführten Datenerhebungen, Studien und Forschungsmaßnahmen stehen den ordentlichen Mitgliedern und dem Anwender-Beirat im Rahmen ihrer Arbeit in den Kommissionen (§ 15) nach Maßgabe der Festlegungen durch die Mitgliederversammlung zur Verfügung. Diese kann auch den Zugang von assoziierten Mitgliedern und Dritten regeln.

2.7. Alle Delegierten der Mitglieder und des Anwender-Beirats nehmen an den Beratungen und an den Beschlussfassungen der agof unter Wahrung der Vertraulichkeit teil und verpflichten sich zur Einhaltung angemessener Regeln für die Zusammenarbeit.

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§ 3 Struktur

3.1. Im Rahmen und unter dem Dach des Gesamtvereins organisieren deren Mitglieder sich in Sektionen. Jede Sektion ist für eine bestimmte Gruppe von Internet-Medien zuständig. Die Sektionen genießen im Rahmen dieser Satzung Autonomie, insbesondere hinsichtlich Durchführung und Finanzierung der Tätigkeiten gem. § 2.5 für ihren Bereich. Jedes ordentliche Mitglied der agof muss Mitglied in mindestens einer Sektion und kann Mitglied in mehreren Sektionen sein. Die Sektionen und deren Mitglieder sind einander und dem Gesamtverein zur Solidarität verpflichtet und dürfen einander nicht schaden. Insbesondere sind sie verpflichtet, die methodischen Arbeiten zentral im Rahmen der Technischen Kommission (TK) und die Bereitstellung der Daten in der Kommission Planung (KOP) zu diskutieren (§ 15).

3.2. Dem Gesamtverein obliegen insbesondere

  • die Durchführung, Veröffentlichung und Finanzierung (soweit nicht die Sektionen nach 3.3 zuständig sind) von Forschungsmaßnahmen und Studien,
  • die (Weiter-)Entwicklung und Verbesserung der Methoden für seine Forschungsmaßnahmen,
  • der Betrieb der Geschäftsstelle (§ 16),
  • die Repräsentation der agof nach außen,
  • die Bereitstellung und Herausgeberschaft der Studien und eines oder mehrerer Auswertungs- und Planungstools,
  • die Errichtung, Änderung und Auflösung von Sektionen und
  • die methodische Anleitung der Tätigkeit der Sektionen und deren Überwachung insbes. bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dieser Satzung.

3.3. Den Sektionen obliegen insbesondere

  • die Entwicklung und Verbesserung der Methoden für die sektions-spezifischen (Teile ihrer) Forschungsmaßnahmen sowie
  • die Finanzierung der sektions-spezifischen (Teile der) Studien inklusive anteilige Allgemeinkosten.

3.4. Die agof kann zur Erfüllung des Vereinszwecks Unternehmen gründen oder sich an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligen.

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§ 4 Sektionen

4.1. Über die Errichtung einer Sektion entscheidet die Mitgliederversammlung. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und der Vorstand. Der Antrag muss unter Vorlage einer Sektionsgeschäftsordnung gestellt werden, die mindestens den Namen der Sektion und eine Definition der in ihr zusammengefassten Gruppe von Internet-Medien enthält und dieser Satzung nicht widerspricht.

4.2. Mit dem Beschluss zur Errichtung einer Sektion gilt für diese die mit dem Antrag vorgelegte Geschäftsordnung. Eine spätere Vorlage oder Änderung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (§ 12.9). Die Änderung der Definition der in einer Sektion zusammengefassten Gruppe von Internet-Werbemedien oder die Auflösung einer Sektion setzen einen Antrag von mindestens zwei Dritteln der Sektionsmitglieder voraus.

4.3. Soweit die Sektionsgeschäftsordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen dieser Satzung für die Sektion entsprechend.

4.4. Sind mit der Gründung der Sektion oder durch deren geplante Projekte finanzielle Ressourcen notwendig, so ist mit der Gründung aber spätestens mit Entstehen erster Kosten, die Finanzierungsordnung sowie ggf. der Studienfinanzplan gem. § 7.2 vorzulegen.

4.5. Jede Sektion soll über eine Anbindung an ein BVDW-Gremium verfügen.

4.6. Einer Sektion kann nur angehören, wer ein Internet-Medium aus ihrem Bereich betreibt und/ oder vermarktet. Weitere Bedingungen für die Aufnahme in eine Sektion sowie das Aufnahmeprozedere kann jede Sektion festlegen. Die Mitgliedschaft in der Sektion kann nur auf Grundlage dieser Satzung erworben werden und wird nicht wirksam, bevor nicht die agof-Geschäftsstelle über die Aufnahme in Kenntnis gesetzt wurde und der Antragsteller als ordentliches Mitglied in die agof aufgenommen ist.

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§ 5 Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft in der agof ist als ordentliches Mitglied oder als assoziiertes Mitglied möglich. Soweit in dieser Satzung ohne nähere Bezeichnung von Mitgliedern die Rede ist, sind stets sämtliche Mitglieder gemeint.

5.2. Ordentliche Mitglieder der agof können Vermarkter von Internet-Werbemedien werden. Betreiber von Internet-Werbemedien können ordentliches Mitglied der agof werden, soweit sie ihr Angebot überwiegend selbst vermarkten.

5.3. Ordentliche Mitglieder der agof können auch Betreiber von nicht-werbeführenden Internet-Medien werden.

5.4. Jedes ordentliche Mitglied der agof hat das Recht auf Mitgliedschaft in jeder Sektion, aus deren Bereich es ein Internet-Medium betreibt und/ oder vermarktet. Jedes ordentliche Mitglied muss sich aktiv um die Aufnahme in mindestens einer Sektion bemühen. Für die Aufnahme in eine Sektion gelten die Regelungen aus § 4.6.

5.5. Assoziierte Mitglieder der agof können Betreiber von Internet-Medien sowie sonstige Organisationen oder Einzelpersonen werden, sofern sie nicht ordentliche Mitglieder sind. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen des Gesetzes und dieser Satzung über die Pflichten, Rechte und Mitwirkungsbefugnisse des jeweiligen assoziierten Mitglieds. Im Fall einer nachträglichen Änderung zu seinen Lasten steht dem assoziierten Mitglied innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung vom entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu; § 7.3 gilt in diesem Fall nicht.

5.6. Eine ordentliche und assoziierte Mitgliedschaft in der agof wird durch Aufnahme oder Übertragung erworben.

a. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann allgemeine Aufnahmeregelungen für Neumitglieder beschließen; bestehen solche Regelungen, so steht die Aufnahmeentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung aller darin festgeschriebenen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

b. Voraussetzung für die Übertragung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag des bisherigen sowie des neuen Mitglieds, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Das neue Mitglied rückt in die Position des bisherigen Mitglieds vollständig ein und übernimmt mit Wirksamwerden der Übertragung alle bestehenden Zahlungspflichten (vgl. Ziff. 6.4) als Gesamtschuldner neben dem bisherigen Mitglied.

5.7. Ordentliche und assoziierte Mitgliedschaft enden

  • durch Kündigung (Austritt) seitens des Mitglieds, die mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahrs möglich ist. Sämtliche Kündigungen bedürfen als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind an den agof-Vorstand, z. Hd. der agof-Geschäftsstelle, zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei der agof-Geschäftsstelle;
  • durch Ausschluss gem. § 8, wenn das Mitglied dem Zweck oder den Beschlüssen der agof gröblich zuwidergehandelt und/oder diese Satzung, auf ihr beruhende Ordnungen oder berechtigte Vereinsinteressen gröblich verletzt hat.

5.8. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Evtl. gezahlte Investitionsbeteiligungen oder andere geleistete Zahlungen werden nicht erstattet. Fällige Beträge sowie noch fällig werdende Mitgliedergebühren und Studienkosten für das laufende Jahr der Wirksamkeit von Austritt oder Ausschluss sind voll zu zahlen.

5.9. An Beschlüssen, welche die Folgejahre betreffen, in denen ausscheidende Mitglieder nicht mehr Mitglied sind, sind sie nicht berechtigt teilzunehmen. Dies betrifft alle Beschlüsse zu Haushaltplan und Budgets sowie zu Projekten, die ausschließlich die Folgejahre betreffen.

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§ 6 Verpflichtung der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder der agof verpflichten sich, die Interessen der agof und ihrer Sektionen und der von ihnen durchgeführten Forschungsmaßnahmen und Studien zu wahren und Handlungen zu unterlassen, die diese Interessen beeinträchtigen können (hier gilt § 8). Dies gilt auch für Mitglieder einer Sektion gegenüber anderen Sektionen der agof.

6.2. Die ordentlichen Mitglieder müssen sich an den Forschungsmaßnahmen und Studien ihrer Sektion(en) beteiligen. Sie sind dabei verpflichtet, die Beschlüsse der zuständigen Organe zu beachten und die ordnungsgemäß beschlossenen technischen oder sonstigen Voraussetzungen zu jeder Zeit einzuhalten. Daneben verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder, in der Mitgliederversammlung, der/den Sektionsversammlung(en), der/den Technischen Kommission(en) und der Kommission Planung aktiv und qualifiziert mitzuarbeiten und insbesondere qualifizierte Vertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Ordentliche Mitglieder, die die Pflicht zur aktiven und qualifizierten Mitarbeit nicht erfüllen, können zur Entrichtung eines höheren Mitgliedsbeitrags verpflichtet werden. Näheres regelt die Mitgliederversammlung (§ 7.1).

6.3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsstelle die für ihre Arbeit erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln und die Arbeit der Geschäftsstelle zu unterstützen. Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung über Umfang und Inhalt der jeweiligen Informationspflichten bzw. Mitwirkungspflichten.

6.4. Ordentliche und ggf. assoziierte (§ 5.6) Mitglieder sind verpflichtet, die in oder auf Grundlage dieser Satzung festgelegten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und weiteren Zahlungen, insbesondere die durch ordnungsgemäße Beschlüsse festgelegten Beiträge zu den Studienkosten (§ 7.2), pünktlich zu leisten. Aufwendungen einschließlich Reisekosten und Spesen für die Mitwirkung in Organen und Gremien der agof werden nicht ersetzt. Hierfür wird auch keine Vergütung gezahlt. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

6.5. Die Mitglieder der agof und die in den Organen und sonstigen Gremien tätigen Personen sind verpflichtet, Erkenntnisse und Daten, die sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erhalten haben, vertraulich zu behandeln sowie die für sie in den Organen und sonstigen Gremien tätigen Personen entsprechend zu verpflichten. Das Nähere regeln Datenverwendungsordnungen und / oder gesondert abzuschließende Vertraulichkeitsvereinbarungen. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der jeweiligen Tätigkeit.

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§ 7 Beiträge und Umlagen

7.1. Die Mitglieder der agof sind beitragspflichtig. Die Mitgliederversammlung legt die von den Mitgliedern zu leistenden jährlichen Mitgliedsbeiträge fest.

7.2. Beitragspflichtig auf der Ebene der Sektionen ist jedes Sektionsmitglied. Jede Sektion kann sich für ihre allgemeine Arbeit eine Finanzierungsordnung geben. Die Finanzierungsordnung kann auch eine einmalige Investitionsbeteiligung als Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied der Sektion festlegen. Hinsichtlich der Kosten jeder Studie einer Sektion muss diese einen Studienfinanzplan verabschieden. Der Studienfinanzplan soll einen Gesamtkostenbetrag sowie einen Umlageschlüssel enthalten, außerdem ggf. ein „Preisblatt“ für Studienteilnehmer, die nicht Sektionsmitglieder sind, und Regelungen für Anrechnung/Verteilung der von diesen Teilnehmern gezahlten Gebühren. Die Sektionsmitglieder sind – auch gegenüber der agof services gmbh – verpflichtet, den nach dem Umlageschlüssel auf sie entfallenden Anteil an dem Gesamtkostenbeitrag an die agof services gmbh zu bezahlen, wenn sie die Studie auf Basis des Studienfinanzplans durchführt.

7.3. Sämtliche Beiträge, Umlagen und sonstigen Zahlungen sind im Fall der Kündigung oder des Ausschlusses für das gesamte Geschäftsjahr zu leisten.

7.4. Fällige Zahlungen werden von der Geschäftsstelle in Rechnung gestellt. Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungszugang ein. Die Mitglieder sind im Falle des Verzugs zur Zahlung eines Zinssatzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verpflichtet. Bei Verzug von mehr als 30 Tagen und nach vorheriger Androhung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen sind Ordnungsmaßnahmen gem. § 8 möglich.

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§ 8 Ordnungsmaßnahmen

8.1. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach dieser Satzung, den aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen oder sonstigen Vorschriften oder Einzelentscheidungen, so kann der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds die nachfolgenden Ordnungsmaßnahmen verhängen. Der Beschluss des Vorstands über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe an seine der Geschäftsstelle zuletzt bekannt gegebene Anschrift mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich bei der Geschäftsstelle einzulegen ist. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 12.5 gilt entsprechend), die stets beschlussfähig ist und abschließend über die Ordnungsmaßnahme entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

8.2. Ordnungsmaßnahmen sind

  • die Verwarnung,
  • Geldstrafe bis zu 100.000 Euro,
  • die Suspendierung der Mitgliedschaft für bis zu 12 Monaten,
  • der Ausschluss.

Dem Ausschluss soll in der Regel eine Suspendierung, der Suspendierung eine Geldstrafe, der Geldstrafe eine Verwarnung vorausgegangen sein.

8.3. Für die Dauer der Suspendierung der Mitgliedschaft ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Namentlich führt die Suspendierung dazu, dass die Zahlen des betreffenden Mitglieds in den während der Suspendierung erscheinenden Studien der agof bzw. ihrer Sektionen nicht ausgewiesen werden. Die Pflichten des Mitglieds, insbes. nach § 7, sowie seine unabdingbaren Mitgliedschaftsrechte bleiben unberührt.

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§ 9 Organe

9.1. Organe der agof sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der/die Geschäftsführer/in,
  • der Anwender-Beirat.

9.2. Organe der Sektionen sind

  • der Sektionsvorstand,
  • die Sektionsversammlung,
  • der Anwender-Beirat.

9.3. Weitere Vereinsgremien sind die von der jeweiligen Versammlung eingerichteten Kommissionen und Arbeitsgruppen. Jede Sektion und der Gesamtverein müssen die notwenigen Kommissionen und Arbeitsgruppen einrichten, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Kompetenzen der Kommissionen und Arbeitsgruppen und alle sonstigen Fragen können durch die jeweils zuständige Ebene in Geschäftsordnungen festgelegt werden.

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§ 10 Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern („MV-Vorstände“) sowie aus Vertretern des Anwender-Beirats („AB-Vorstände“). Die Zahl der MV-Vorstandssitze legt die Mitgliederversammlung fest. Sie darf nicht niedriger sein als die Zahl der Sektionen. Trifft die Mitgliederversammlung keine Regelung, so ist die Sitzzahl gleich der Zahl der Sektionen, mindestens aber beträgt sie drei. Die Zahl der AB-Vorstandssitze beträgt immer zwei, wobei ein Vorstandssitz der Gruppe der Werbungtreibenden zusteht und einer der Gruppe der Mediaagenturen.

10.2. Die MV-Vorstände werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die AB-Vorstände werden bis auf Widerruf vom Anwenderbeirat benannt.

10.3. Eine Abwahl der MV-Vorstände ist durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit möglich. Dabei können alle oder einzelne MV-Vorstände abgewählt werden.

10.4. Als MV-Vorstand können nur Personen gewählt werden, die in einem Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis mit einem oder mehreren Mitgliedern stehen. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zu agof, ihren Organen und Einrichtungen oder zu Gesellschaften, an denen die agof beteiligt ist, stehen. Die AB-Vorstandsmitglieder werden durch den Anwender-Beirat jeweils aus dem Bereich der Werbungtreibenden und der Mediaagenturen benannt, wobei ein Sitz den Werbungtreibenden und ein Sitz den Mediaagenturen zusteht. Im Falle einer Nichtbenennung bleibt der betreffende Vorstandssitz unbesetzt.

10.5. Jeder agof Sektion steht mindestens ein MV-Vorstandssitz zu. Ist die Zahl der MV-Vorstandssitze größer als die Zahl der Sektionen, so legt die Mitgliederversammlung fest, welcher Sektion die weiteren Sitze jeweils zustehen. Trifft die Mitgliederversammlung keine Regelung, so erhalten die Sektionen in der Reihenfolge ihres Alters jeweils einen weiteren Sitz, bis alle Sitze zugeordnet sind. Bei Neugründung einer Sektion erhöht sich – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Mitgliederversammlung – die Zahl der MV-Vorstandssitze um einen, der der neugegründeten Sektion zusteht und in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung besetzt wird und dessen Amtszeit zeitgleich mit den vorbestehenden MV-Vorstandssitzen endet.

10.6. Bei der Wahl eines MV-Vorstandssitzes ist zunächst mitzuteilen, welcher Sektion der zu wählende Vorstandssitz zusteht. Sektionsvorstände können Vorschläge für die einer Sektion zustehenden Vorstandssitze einreichen. Ein MV-Vorstandsmitglied kann auch für mehrere MV-Vorstandssitze gewählt werden. Allerdings darf ein MV-Vorstandsmitglied pro Sektion nur maximal einen Sitz innehaben und die Mindestanzahl von drei MV-Vorstandsmitgliedern gem. § 10.1 darf nicht unterschritten werden.

10.7. Die MV-Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n des Vorstands und eine/n Stellvertreter/in. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in bilden gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in (§ 11) den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann nur aus MV-Vorstandsmitgliedern bestehen, dabei aber aus Mitgliedern mehrerer Sektionen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die agof gerichtlich und außergerichtlich (Gesamtvertretung). Ihm obliegt es, die agof gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Institutionen und Verbänden zu repräsentieren. Der geschäftsführende Vorstand kann Teile dieser Aufgaben an den/die Geschäftsführer/in übertragen.

10.8. Der Vorstand tritt halbjährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung binnen Monatsfrist zu verlangen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen unter Angabe von Sitzungsbeginn und voraussichtlichem Sitzungsende, Tagesordnung und Beschlussgegenständen im Auftrag des/der Vorstandsvorsitzende/n, (bzw. im Verhinderungsfall des/der Stellvertreter/in) durch den/die Geschäftsführer/in spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin.

10.9. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Ist ein Vorstandsmitglied für mehrere Vorstandssitze bzw. Sektionen gewählt, so steht ihm jedoch die entsprechende höhere Stimmenzahl zu. Bei einer Stimmgleichheit (Pattsituation) gibt die Stimme des/der Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Vorstandsmitglieder ist möglich. Auf jedes Mitglied des Vorstands kann genau eine Stimme übertragen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die anwesenden oder vertretenen Mitglieder mehr als die Hälfte der Vorstandssitze repräsentieren.

10.10. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er entscheidet innerhalb des von der Mitgliederversammlung (ggf. auch durch eine Geschäftsordnung) vorgegebenen Rahmens über alle wirtschaftlichen, finanziellen und operativen Belange der agof und führt erforderliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbei. Der Vorstand kann von Beschlüssen der Mitgliederversammlung abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass die Mitgliederversammlung eine Abweichung billigen würde, jedoch eine Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, weil mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Die Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

10.11. Die AB-Vorstände haben innerhalb des Vorstands gemeinsam ein Veto-Recht, sofern es um methodische oder werberelevante Entscheidungen gehen sollte. Sie haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen, die den Haushaltsplan oder das Budget betreffen.

10.12. Der geschäftsführende Vorstand erteilt Weisungen an den/die Geschäftsführer/in, hat den Haushaltsplan zeitgerecht für das Geschäftsjahr aufzustellen, den Jahresabschluss vorzubereiten und der Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen.

10.13. Bei Rücktritt oder sonstigem Freiwerden eines MV-Vorstandssitzes während laufender Amtszeit wird der Nachfolger für den/die freigewordenen Vorstandssitz/e von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des freigewordenen Vorstandssitzes neu gewählt. Nachfolger für AB-Vorstandssitze werden vom Anwenderbeirat benannt. Für alle Vorstände gilt: Der Vorstand bzw. die einzelnen Vorstandsmitglieder/-sitze bleiben im Fall eines Rücktritts oder des Endes der Wahlperiode bis zur Wahl (MV) bzw. Benennung (AB) des neuen Vorstands(-mitglieds) im Amt.

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§ 11 Schatzmeister

11.1. Die MV-Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Schatzmeister/in.

11.2. Der/die Schatzmeister/in hat

  • die Finanzen der agof und deren Verwaltung durch den/die Geschäftsführer/in einschließlich der Rechnungslegung zu überwachen;
  • die Einhaltung des Haushaltsplans sicherzustellen;
  • alle finanziellen Dispositionen mit dem Vorstand abzustimmen.

11.3. Der/die Schatzmeister/in gewährt den von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfern den Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen der agof.

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§ 12 Mitgliederversammlung

12.1. Die Mitgliederversammlung ist – soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist – in allen Angelegenheiten der agof das entscheidende Organ. Sie wird gebildet aus den ordentlichen Mitgliedern (mit Stimmrecht), den assoziierten Mitgliedern (ohne Stimmrecht) und bei Entscheidungen gem. § 12.9 und § 12.10 zusätzlich aus den Anwender-Beiratsmitgliedern. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Verhältnis von Ja- zu Nein-Stimmen. Abwesende und assoziierte Mitglieder sowie Enthaltungen bleiben, auch für die Erreichung eines bestimmten Quorums (einschließlich der Einstimmigkeit), außer Betracht, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Wahlen haben geheim stattzufinden, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.

12.2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung für jede Sektionsmitgliedschaft eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder haben der Geschäftsstelle jeweils rechtsverbindlich schriftlich (Übermittlung per Telefax oder als Scan genügt) die Namen und Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse eines/r Delegierten und einer Stellvertretung mitzuteilen, die von ihnen in die Mitgliederversammlung entsendet werden. Der/die Delegierte bzw. die Stellvertretung sind dort uneingeschränkt zur Stimmabgabe berechtigt, auch soweit hieraus finanzielle Verpflichtungen des Mitglieds resultieren. Andere als die benannten Personen können die Stimmrechte des Mitglieds nicht wahrnehmen (Ausnahme: Stimmrechtsübertragung gem. § 12.4).

12.3. Der Anwender-Beirat hat der Geschäftsstelle jeweils die Namen und Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse des/der von ihnen in die Mitgliederversammlung entsandten Delegierten und Stellvertreters mitzuteilen. Jede Gruppe des Anwender-Beirats (vgl. § 14.1) hat stets nur eine Stimme. Andere als die benannten Personen können das Recht des Anwender-Beirats aus § 12.9 und § 12.10 nicht wahrnehmen.

12.4. Eine Stimmrechtsübertragung von einem ordentlichen Mitglied auf ein anderes ist möglich, wenn eine in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) von einer der gem. § 12.2 benannten Personen verfasste Übertragungserklärung vorgelegt wird. Dabei kann jedem ordentlichen Mitglied maximal das Stimmrecht eines anderen Mitglieds übertragen werden.

12.5. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des/der Vorstandsvorsitzenden (bzw. im Verhinderungsfall des/der Stellvertreter/in) durch den/die Geschäftsführer/in mit einer Frist von einem Monat schriftlich (E-Mail oder Telefax genügt) einberufen. Die Tagesordnung ist allen ordentlichen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den Delegierten des Anwender-Beirats zu übersenden und hat den ordentlichen Mitgliedern und den Delegierten des Anwender-Beirats eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorzuliegen; entsprechendes gilt für Beschlussvorlagen. Über weitere Gegenstände kann auch ohne vorherige Bekanntgabe in der Tagesordnung bzw. Übermittlung von Beschlussvorlagen rechtswirksam Beschluss gefasst werden, wenn nicht mindestens zwei ordentliche Mitglieder eine Verschiebung auf die nächste Mitgliederversammlung fordern. Entscheidungen, für die Einstimmigkeit Voraussetzung ist, sind davon ausgenommen. Zum Nachweis des Zugangs der Einladung und der Tagesordnung ist ein E-Mail-Protokoll ausreichend, aus dem sich der erfolgreiche Versand an die letzte der Geschäftsstelle mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds bzw. (im Fall des Anwenderbeirats) der Delegierten ergibt. Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, Anträge eines Mitglieds oder eines Delegierten des Anwender-Beirats auf die Tagesordnung zu setzen. Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einzuberufen. Sie kann zu ihren Beratungen Sachverständige und Gäste hinzuziehen.

12.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der ordentlichen Stimmrechte (vgl. § 12.2) und die Hälfte der Stimmrechte aus jeder Sektion anwesend oder vertreten sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung (ausgenommen bereits erledigte Punkte) anberaumt werden. Diese ist stets beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Die Anwender-Beiratsmitglieder bleiben bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

12.7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nachfolgend oder in den aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit ohne Stimmrecht der Anwender-Beiratsmitglieder. Dies gilt insbesondere für folgende Abstimmungen:

  • Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • Neueinrichtung von Planstellen in der agof-Geschäftsstelle,
  • Erteilung von Weisungen an Vertreter der agof in den Organen von Unternehmen, an denen die agof beteiligt ist,
  • Bestellung des von der agof zu beauftragenden Kassen- und Rechnungsprüfers, welcher nicht Mitglied des Vorstands und auch nicht Angestellter der agof sein darf, sowie Billigung seines Berichts
  • Aufnahme eines assoziierten sowie Ausschluss eines assoziierten Mitglieds und Übertragung einer assoziierten Mitgliedschaft.

12.8. Die Beschlussfassung insbesondere über die folgenden Punkte bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ohne Stimmrecht der Anwender-Beiratsmitglieder:

  • Verabschiedung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,
  • Festlegung der Zahl und Zuordnung der MV-Vorstandssitze (§ 10.1, § 10.5),
  • Wahl der MV-Vorstandsmitglieder und deren Abberufung,
  • Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds und Übertragung einer ordentlichen Mitgliedschaft,
  • Verzicht auf die Prüfung eines Jahresabschlusses,
  • Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen.

12.9. Die Beschlussfassung insbesondere über die folgenden Punkte bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln mit Stimmrecht, aber ohne Veto-Recht der Anwender-Beiratsmitglieder:

  • Erlass und Änderung von Ordnungen (z.B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung),
  • Errichtung, Änderung und Auflösung einer Sektion,
  • Erlass und Änderung von Geschäftsordnungen für Sektionen.

12.10. Die Beschlussfassung insbesondere über die folgenden Punkte bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln mit Stimmrecht und Veto-Recht jedes Anwender-Beiratsmitglieds:

  • Festlegungen und Veränderungen der Rahmenbedingungen für den Aufbau, die Größe und die Struktur der kontinuierlichen Reichweitenerhebung, einschließlich z.B. Berechnungsmodi, wie z.B. bei Frequency Capping, Targeting oder Navigationshilfen,
  • grundlegende Festlegungen und Veränderungen der Messverfahren und/oder der Messgerätetechnologie und der Methoden und,
  • grundlegende Festlegungen und Veränderungen der Standardberichterstattung, der Grundgesamtheit aller Online-Nutzer und der Konventionen zur Methode.

Legt ein Vertreter des Anwender-Beirats ein Veto ein, so ist der Entscheidungsentwurf dem Vorstand zur Überprüfung zurückzuleiten. Über den durch den Vorstand erneut oder geändert vorgelegten Entscheidungsentwurf besteht – abweichend von Satz 1 – nur ein einstimmiges Vetorecht beider Anwender-Beiräte (Mediaagenturen und Werbungtreibende).

Nicht-grundlegende Festlegungen werden unter Beteiligung der Anwender-Vertreter in den Kommissionen getroffen (§ 15).

12.11. Die Beschlussfassung über die folgenden Punkte bedarf der Einstimmigkeit ohne Stimmrecht der Anwender-Beiratsmitglieder:

  • Verabschiedung der Studienfinanzpläne der Sektionen (getrennte Beschlüsse). Die Studienfinanzpläne müssen jeweils einen Gesamtkostenbetrag sowie einen Umlageschlüssel enthalten und die Berücksichtigung der von den Studienteilnehmern (keine Mitglieder) gezahlten Gebühren,
  • Verabschiedung der Satzung und deren Änderung,
  • Auflösung der agof,
  • Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds, wobei das auszuschließende Mitglied nicht stimmberechtigt ist,
  • Änderungen des Vereinszwecks.

Im Sinne des in § 2.4. verankerten Interessenausgleichs sind bei diesen Punkten und insbesondere bei Satzungs-Änderungen die Interessen der Werbungtreibenden und Mediaagenturen besonders zu berücksichtigen.

Kann über einen vorgelegten Entscheidungsentwurf in der Mitgliederversammlung keine Einstimmigkeit erzielt werden, so ist dieser Entscheidungsentwurf dem Vorstand zur Überprüfung zurückzuleiten. Über den durch den Vorstand erneut oder geändert vorgelegten Entscheidungsentwurf kann die Mitgliederversammlung – abweichend von Satz 1 – mit höchstens einer Gegenstimme eines ordentlichen Mitglieds entscheiden. Dies gilt nicht für Änderungen des Vereinszwecks.

12.12. Die Methodik von Forschungsvorhaben und Studien von Sektionen muss vor Durchführung von der Mitgliederversammlung freigegeben werden. Für entsprechende Abstimmungen ist/sind die betroffene/n Sektion/en vorschlagsberechtigt. Die Entscheidung bedarf einer zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie ist nicht gegen die Stimmen des Anwenderbeirats möglich. § 12.10 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.

12.13. Die Versammlungsleitung obliegt dem/der Vorstandsvorsitzenden (oder im Verhinderungsfall dem/der Stellvertreter/in; ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter). Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie soll den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zugeleitet werden und ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

12.14. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in Sitzungen oder – mit Ausnahme von Wahlen – im Umlaufverfahren gefasst werden. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren kann auf Anregung von mindestens 10% der Mitglieder oder vom Vorstand initiiert werden und wird durch die Geschäftsstelle koordiniert und durchgeführt. Folgt der Vorstand einer entsprechenden Anregung eines Mitglieds nicht, so unterrichtet er das Mitglied und setzt den Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung.

Für das Umlaufverfahren bestehen zwei Möglichkeiten:

  • textförmliches Umlaufverfahren: Versand der Beschlussvorlage und Abstimmung erfolgen per E-Mail,
  • telefonisches Umlaufverfahren: Darstellung der Beschlussvorlage erfolgt telefonisch, Abstimmung erfolgt per E-Mail oder via Online-Abstimmungssystem. Beim telefonischen Umlaufverfahren gilt § 12.4 (Stimmrechtsübertragung) entsprechend.

Beschlüsse im textförmlichen Umlaufverfahren sind nur wirksam, wenn

  • die Beschlussvorlage allen Teilnahmeberechtigten zugegangen ist. Zum Nachweis des Zugangs ist ein E-Mail-Protokoll ausreichend, aus dem sich der erfolgreiche Versand an die letzte der Geschäftsstelle mitgeteilte E-Mail-Adresse der entsandten Person gem. § 12.2 oder 12.3 ergibt;
  • die Beschlussvorlage eine Frist zur Stimmabgabe bestimmt, die nicht kürzer als fünf Tage (fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Mo.-Fr.)) seit Zugang der Beschlussvorlage sein darf; die Mitgliederversammlung kann einstimmig in einer Sitzung beschließen, die Frist für einen konkreten Einzelfall zu verkürzen aber nicht kürzer als zwei Tage;
  • innerhalb der in der Beschlussvorlage bestimmten Frist mindestens die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben hat. § 12.6 ist sinngemäß anwendbar.

Beschlüsse im telefonischen Umlaufverfahren sind nur wirksam, wenn

  • die Einladung zu der Telefonkonferenz allen Teilnahmeberechtigten mindestens eine Woche vor dem Telefonkonferenztermin zugegangen ist. Zum Nachweis des Zugangs ist ein E-Mail-Protokoll ausreichend, aus dem sich der erfolgreiche Versand an die letzte der Geschäftsstelle mitgeteilte E-Mail-Adresse der entsandten Person gem. § 12.2 oder 12.3 ergibt;
  • die Einladung einen Hinweis auf das Thema und die geplante Beschlussfassung im telefonischen Umlaufverfahren enthält;
  • während der Telefonkonferenz zur Stimmabgabe aufgefordert und die Abstimmung erst geschlossen wurde, nachdem entweder (1) mindestens 15 Minuten Zeit zur Abstimmung war oder (2) auf Nachfrage des Konferenzleiters kein Teilnehmer mehr bekundet hat, noch abstimmen zu wollen.

Maßgebend für die rechtzeitige Stimmabgabe ist der tatsächliche Zugang in der Geschäftsstelle.

Die Geschäftsstelle unterrichtet nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe alle Teilnahmeberechtigten über das Ergebnis.

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§ 13 Die Sektionsversammlungen

Für die Sektionsversammlungen gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß, wenn nicht die Sektionsgeschäftsordnung (vgl. § 4.2) etwas Abweichendes regelt. Die Sektionsgeschäftsordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.

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§ 14 Anwender-Beirat

14.1. Die agof räumt den Anwendern aus den Gruppen Werbungtreibende und Mediaagenturen Mitsprachemöglichkeiten im Rahmen dieser Satzung ein (vgl. § 10 sowie § 12.9, § 12.10 und § 15). Davon unberührt bleibt eine informelle Beratung und Koordination, die bei allen Fragen, auf die sich der Vereinszweck der agof erstreckt, ausdrücklich gewünscht und (weiterhin) praktiziert wird.

14.2. Die satzungsmäßigen Mitspracherechte werden von den Verbänden und Organisationen der Werbungtreibenden und Mediaagenturen ausgeübt, die die Mitgliederversammlung jeweils festlegt. Es können für jede Gruppe auch mehrere Verbände bestimmt werden.

14.3. Der Anwender-Beirat kann (zusätzlich zu anderen Mitwirkungsmöglichkeiten) Vertreter in alle agof-Gremien gem. § 9.3 entsenden. Sie haben dort bei Entscheidungen über die Methodik von Forschungsvorhaben und Studien sowie bei werberelevanten Entscheidungen ein Vetorecht nach Maßgabe der jeweiligen Einzelregelung. Die Anzahl der entsendeten Personen pro Anwendergruppe und Gremium ist auf maximal zwei Personen beschränkt. Abweichend hiervon kann jedes Gremium weitere entsendete Personen zulassen. Für die Mitgliederversammlung gilt § 12.3. Bei der Stimmrechtsausübung gilt: Die Vertreter aus jeder Gruppe haben zusammen jeweils eine Stimme, die nur einheitlich abgegeben werden kann; dies gilt auch für die Ausübung des Vetorechts.

14.4. Die Größe des Beirats legt der Anwender-Beirat selbst fest.

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§ 15 Kommissionen, Arbeitsgruppen

15.1. Zur Unterstützung ihrer Arbeit und im Rahmen ihrer Kompetenzen können die Mitgliederversammlung und jede Sektionsversammlung Kommissionen oder Arbeitsgruppen einrichten. Die jeweilige Versammlung legt in einer Geschäftsordnung die Zahl der Mitglieder der Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen und die Art und Weise ihrer Besetzung fest. Sie entscheidet auch über alle weiteren Belange der Gremien. In dem hierdurch vorgegebenen Rahmen besitzen die Kommissionen Autonomie und Entscheidungskompetenz.

15.2. Jede Kommission wählt eine/ n Sprecher/ in und dessen/ deren Stellvertreter/ in aus ihrer Mitte. Der/ die Sprecher/ in berichtet der jeweils zuständigen Versammlung und dem jeweils zuständigen Vorstand.

15.3. Die Mitgliederversammlung der agof e.V. richtet eine Technische Kommission (TK) ein, die sich beschäftigt mit

a. der ständigen Begleitung der kontinuierlichen Onlineforschung durch Forschungsunternehmen und der Datenverarbeitung durch den/die technischen Mess-Dienstleister,

b. der Erörterung und Entscheidung nicht grundlegender methodischer und praktischer Fragen in diesem Zusammenhang,

c. der methodischen Überwachung und Qualitätskontrolle der begleiteten Studien und den technischen Voraussetzungen zur Teilnahme an ihnen,

d. der Definition von Standards zur Auswertung und Berichterstattung dieser Studien und

e. der Erarbeitung von Konventionen zur Methode.

Die TK kann selbsttätig Vorschläge zu fachlich-methodischen Themen zur Vorbereitung der Entscheidung der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand vortragen. Die TK trägt, soweit dies in den Verträgen zwischen agof services gmbh und den jeweiligen Forschungsunternehmen nicht anders geregelt ist, die methodische Verantwortung für Onlineforschungsprojekte der agof e.V..

15.4. Die Mitgliederversammlung der agof richtet eine Kommission Planung (KOP) ein. Bei der Regelung der Besetzung der KOP ist die Berücksichtigung jeder Sektion sicherzustellen.

a. Kern ihrer Aufgabe ist das Erarbeiten von geeigneten Auswertungs-, Planungs- und Kontrollmöglichkeiten. Die Media- und Vermarktungsrealität soll dabei bestmöglich und transparent abgebildet werden.

b. Die KOP ist verpflichtet darauf zu achten, dass die Auswertungs-, Planungs- und Kampagnenkontrollmöglichkeiten der verschiedenen Sektionen weitgehend kompatibel sind.

c. Sie befasst sich zudem mit der Weiterentwicklung (nicht methodisch, s. §15.3) der von der agof herausgegebenen Studien. Hierzu gehört auch die Beurteilung, Bereitstellung und ggf. Entwicklung der dafür notwendigen planungs- und vermarktungsrelevanten sowie kampagnenkontrollrelevanten Schnittstellen/Systeme.

d. Sie strebt an, Markt-Standards angeschlossener Verbände nach Prüfung in die Auswertungs-, Planungs- und Kampagnenkontrollmöglichkeiten zeitnah aufzunehmen.

e. Ein wichtiges Ziel der KOP ist, die Aufnahme und der Integration der Nutzerbedürfnisse an die Analyse, Planung und Kampagnenkontrolle im Auswertungs- und Planungstool.

Es steht der KOP frei, Vorschläge zu Auswertungs- und Planungsmöglichkeiten von sich aus zu entwickeln und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

15.5. Nicht-grundlegende Festlegungen werden unter Beteiligung der Anwender-Beirats-Vertreter (vgl. § 15.6) in den Kommissionen getroffen, so dass eine kontinuierliche Erscheinungsweise der Studie/n gewährleistet werden kann.

15.6. Die vom Anwender-Beirat benannten Vertreter der Verbände sowie Organisationen der Werbungtreibenden und Mediaagenturen können in den Kommissionen und Arbeitsgruppen uneingeschränkt teilnehmen. Sie haben dort bei Abstimmungen ein Veto-Recht, wobei § 14.3 Satz 6 Anwendung findet.

Legt eine Gruppe (vgl. § 14.1) des Anwender-Beirats ein Veto ein, so ist der Entscheidungsentwurf zur Überprüfung erneut zu bearbeiten. Über den erneut oder geändert vorgelegten Entscheidungsentwurf besteht – abweichend von Satz 1 – nur ein einstimmiges Vetorecht beider Anwender-Beiratsgruppen (Mediaagenturen und Werbungtreibende).

15.7. Die die Kommissionen oder Arbeitsgruppen haben für die agof e.V. keine Geschäftsführungsbefugnisse.

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§ 16 Geschäftsführer/in, Geschäftsstelle

16.1. Für die Abwicklung ihrer laufenden Geschäfte und als Ansprechpartner für alle Mitglieder richtet die agof eine Geschäftsstelle ein. Ihr Sitz wird vom Vorstand bestimmt. Zum Leiter der Geschäftsstelle bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB. Der/die Geschäftsführer/in führt eigenständig die laufenden Geschäfte der agof und ist Vorgesetzter hauptamtlicher Vereinsmitarbeiter.

16.2. Die Geschäftsstelle ist unter anderem zuständig für die Akquisition und Betreuung von Mitgliedern, für das Eigenmarketing der agof einschließlich Messeauftritten und die Pressearbeit. Sie unterstützt des Weiteren den Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Sektionsvorstände und die Sektionsversammlungen.

16.3. Der/die Geschäftsführer/in berichtet unmittelbar an den/die Vorstandsvorsitzende/n. Er/sie ist bevollmächtigt, mit Wirkung für die agof im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Weisungen des Vorstands folgende Handlungen vorzunehmen:

  • Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit Maßnahmen innerhalb des genehmigten Haushaltsplans,
  • Leitung der Vereinsgeschäftsstelle, inkl. Einstellungen von Mitarbeitern auf der Basis genehmigter Planstellen und ggf. Entlassungen,
  • Vereinsmanagement und Vereinsführung,
  • Gremienarbeit zur Vereinsentwicklung,
  • Mitgliederverwaltung,
  • Finanzverwaltung einschließlich sämtlicher Bank- und Zahlungsgeschäfte,
  • Marketing und Pressearbeit,
  • Repräsentation der agof nach außen (z.B. in externen Gremien, öffentlichen Veranstaltungen, gegenüber der Presse).

16.4. Der/die Geschäftsführer/in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht (und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht), an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

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§ 17 Die agof-akademie

17.1. Für die agof betreibt die agof services gmbh die agof akademie, die für alle Sektionen und den Gesamtverein zuständig ist. Neben Seminaren führt sie auch Veranstaltungen zur Einführung von agof-Neuerungen und ähnliche Marketingmaßnahmen durch.

17.2. Zur politischen und wissenschaftlichen Begleitung der agof e.V. kann die agof-akademie mit Universitäten und Hochschulen kooperieren und dort auch Seminare durchführen oder anbieten.

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§ 18 Mitgliedschaft in und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

18.1. Die agof kann Mitglied in anderen Organisationen sein. Die Ausübung der Befugnisse der agof in anderen Organisationen, die Besetzung von Funktionen und vergleichbare Fragen können im Rahmen gesonderter Ordnungen (Geschäftsordnung, Wahlordnung usw.) geregelt werden.

18.2. § 18.1 gilt entsprechend, wenn agof-Mitgliedern Befugnisse in anderen Organisationen ausschließlich oder primär vor dem Hintergrund ihrer Verbundenheit im Rahmen der agof zustehen, insbes. als Vertreter der Gattung Online in der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V. (agma). Die Mitglieder der agof sind in diesem Bereich verpflichtet, Ordnungen gem. § 18.1 und Beschlüsse der zuständigen agof-Gremien zu befolgen und sich nach Kräften so zu verhalten, dass diesen zu praktischer Wirksamkeit verholfen und die einheitliche Handlungsfähigkeit der agof gesichert wird.

18.3. Die agof kann Tätigkeiten, die sich auf den Reichweitenteil ihrer Studien beziehen, im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V. (agma), ihren Gremien oder von ihr beherrschten Unternehmen durchführen und dabei der agma Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Grundlagen und Methoden von Teile(n) der Studie(n) überlassen, die sonst nach dieser Satzung ihren eigenen Gremien zustehen würden. Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, stehen ordnungsgemäß zustande gekommene Entscheidungen der zuständigen Gremien der agma wirksamen Beschlüssen der Mitgliederversammlung gleich und haben im Kollisionsfall Vorrang. Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bezüglich des Markt- und Kampagnenkontroll-Teils der Studie(n) (inklusive Belegungseinheiten), deren Veröffentlichungsrhythmus, planungsrelevanter Zeiträume oder Leistungswerte und bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit dem Auswertungs- und Planungstool.

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§ 19 agof services gmbh

19.1. Als hundertprozentige Tochtergesellschaft der agof wurde die agof services gmbh gegründet.

19.2. Die agof und ihre Kommissionen und Sektionen bzw. deren Mitglieder vergeben ihre Aufträge zur Durchführung von Reichweitenstudien, Kampagnenkontrollstudien, der Erstellung des Auswertungs- und Planungstools und alle weiteren vergleichbaren Dienstleistungsaufträge an die agof services gmbh. Die Beauftragung mit der Studiendurchführung durch die agof oder eine Sektion erfolgt auf Basis eines Studienfinanzplans (§ 7.2) und bedarf der Annahme durch die agof services gmbh.

19.3. Die agof services gmbh ist zuständig für die Durchführung insbesondere der Studien und des Planungs- und Auswertungstools und schließt die hierfür erforderlichen Verträge mit Dritten. Sie tritt jedoch nicht als Repräsentantin der agof öffentlich (etwa auf Kongressen, in den Medien usw.) in Erscheinung.

19.4. Der Gesamtverein und die Sektionen beauftragen die agof services gmbh mit der organisatorischen und inhaltlichen Gestaltung der Gremienarbeit. Dies beinhaltet die vorbereitenden, nachbereitenden und unterstützenden Arbeiten für die einzelnen agof-Gremien. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitglieder- und Sektionsversammlungen sowie Vorstandssitzungen.

19.5. Bei allen Aufträgen an die agof services gmbh ist eine angemessene Gegenleistung vorzusehen.

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§ 20 Schiedsklausel

Für Streitigkeiten der agof mit Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander oder mit der agof services gmbh, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder aus der Anwendung oder der Verwertung von Ergebnissen der von der agof bzw. ihren Sektionen durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen ergeben oder die Rechte und Pflichten der agof oder des Mitglieds bei Anwendung der Satzung, der Ordnungen oder von Einzelentscheidungen betreffen, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der dieser Satzung als Anhang beigefügten Schiedsverfahrensordnung zuständig. Die Schiedsverfahrensordnung ist Bestandteil der Satzung.

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§ 21 Auflösung

Im Fall der Auflösung der agof entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

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Schiedsverfahrensordnung

Anhang zur Satzung der agof e.V.

§ 1

Über alle in § 20 der Satzung der agof e.V. benannten Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte.

§ 2

Das Schiedsgericht hat nach dem geltenden materiellen Recht zu entscheiden. Es bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen (§ 1042 IV 1 ZPO).

§ 3

Das Schiedsgericht wird auf Antrag einer Streitpartei tätig.

§ 4

(1) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Die betreibende Partei hat unter Namhaftmachung des von ihr gewählten Schiedsrichters die Gegenseite mit eingeschriebenem Brief aufzufordern, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Hierfür gilt eine Frist von einer Woche nach Erhalt des Briefes. Falls die Gegenseite innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, wobei für die Einhaltung der Frist von einer Woche die Absendung des eingeschriebenen Briefes an die betreibende Partei entscheidend ist, so wird der Schiedsrichter der Gegenseite auf Antrag der betreibenden Partei durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main bestellt. Sind auf beiden Seiten Schiedsrichter bestellt, bestellen diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wirdKönnen sich die beiden Schiedsrichter innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Bestellung nicht auf einen Obmann einigen, wird der Obmann auf Antrag einer der beiden Parteien vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main bestellt.

(2) Zu Schiedsrichtern einschließlich des Obmanns können nur Persönlichkeiten vorgeschlagen bzw. bestellt werden, die zu keiner der beiden Parteien in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.

(3) Die Schiedsrichter müssen aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung e.V. kommen.

§ 5

Die Parteien sind im Schiedsverfahren mündlich zu hören. Sie können sich aller in der ZPO vorgesehenen Beweismittel bedienen. Auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden. Eine Vertretung, auch durch Anwälte, ist zulässig.

§ 6

Entscheidungen werden durch die Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts gefällt. Sie müssen schriftlich abgefasst und mit Gründen versehen sein. Je eine Abschrift der Entscheidung erhalten die Parteien und der Vorstand der agof e.V.. Letzterer ist gehalten, die Entscheidung in einer vom Schiedsgericht festzusetzenden Fassung und im Allgemeinen ohne Namensnennung der Parteien den Mitgliedern durch Rundschreiben zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag einer der beiden Parteien muss das Schiedsgericht entscheiden, ob diese Veröffentlichung mit Namensnennung beider Parteien geschehen soll.

§ 7

Die Kosten des Schiedsverfahrens richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei im Einzelfall die Gebührenvereinbarung festgelegt wird.

§ 8

Tagungsort des Schiedsgerichts und Gerichtsstand ist Darmstadt. Auf Antrag kann der Obmann einen anderen Tagungsort bestimmen. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

§ 9

Dieser Schiedsvertrag ist integraler Bestandteil der Vereinssatzung der Arbeitsgemeinschaft Onlineforschung e.V. (siehe § 20 der Satzung).

nach oben Stand: 31.08.2021